Hier findet ihr unsere Satzung und auch einen Mitgliedantrag zum herunterladen.

Satzung des HKV - Heerdter Karnevals Verein e. V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen HKV – Heerdter Karnevalsverein e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Heerdt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr, also vom 01.Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 2

Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung heimatlicher Sitten und Gebräuche, insbesondere die Förderung und Pflege des traditionellen Karnevals und Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Teilnahme oder den Besuch karnevalistischer und den Vereinszweck fördernder Veranstaltungen, durch die Durchführung eigener karnevalistischer oder dem Vereinszweck dienlicher Veranstaltung als auch durch den Austausch mit allen am karnevalistischen Brauchtum interessierten Gruppierungen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Politische, zweckfremde oder religiöse Betätigung im Verein ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für das traditionelle Brauchtum, die von den Liquidatoren (§ 17 Abs.2) bestimmt wird.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt aktive Mitglieder, passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Der Vorstand kann mit alleiniger Entscheidung Ehrenmitglieder auf Lebzeit ernennen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nur durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

 § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt und/oder die unter § 6 aufgeführten Pflichten verletzt und/oder die unter § 5 genannten Beiträge nicht zahlt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden.
  4. Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste oder außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung dieser Versammlung ist bindend und endgültig.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages von aktiven und passiven Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, festgesetzt.
  4. Jugendliche zahlen bis zum 18. Lebensjahr einen Beitrag in H. v. 50% des Beitrages gem. ihren Status, siehe §5 Abs. 3.
  5. Der Jahresbeitrag ist (halbjährlich oder jährlich) im Voraus auf das Konto des HKV per Dauerauftrag zu zahlen.
  6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen erheben, ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 § 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über das Vereinsleben und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die aktiven Mitglieder treten im Rahmen von Veranstaltungen in der Uniform des HKV auf.
  3. Nur aktive volljährige Mitglieder haben ein volles Stimmrecht und können in den Vorstand gewählt werden.
  4. Die passiven Mitglieder können im Rahmen von Veranstaltungen in der Uniform des HKV auftreten und haben das Recht an den Versammlungen des HKV teilzunehmen.
  5. Die Ehrenmitglieder können im Rahmen von Veranstaltungen in der Uniform des HKV auftreten und haben das Recht an den Versammlungen des HKV teilzunehmen.
  6. Zu den Aufgaben eines jeden aktiven Mitglieds zählt, regelmäßig an den Versammlungen teilzunehmen und bei beschlossenen Auftritten und / oder Besuchen von Veranstaltungen sich uneigennützig zur Verfügung zu stellen und teilzunehmen.
  7. Die Mitglieder haben die Vorschriften dieser Satzung zu beachten und die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Versammlung zu befolgen. Die aktiven Mitglieder sollen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen; bei Verhinderung sollen sie sich entschuldigen.

§ 7

Uniform

  1. Die Uniform für männliche HKV-Mitglieder besteht aus:
    1. Melone (schwarz)
    2. Fliege (schwarz)
    3. Pappnase ggf. auch Schaumstoff-Nase (schwarz)
    4. Hemd mit langen Armen (weiß)
    5. Hose (schwarz)
    6. Hosenträger (schwarz)
    7. Socken (weiß)
    8. Schuhe (schwarz) keine Turnschuhe
  1. Die Kleiderordnung für weibliche HKV-Mitglieder lautet:
    1. Die Kleidung für weibliche Mitglieder ist analog zu den männlichen Mitgliedern in schwarz – weiß zu halten.
    2. Der karnevalistische Charakter soll klar zu erkennen sein.
  2. Die Uniform in tadellosem Zustand zu halten.

§ 8

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
  2. a) Präsident
  3. b) Präsident
  4. c) Kassierer
  5. d) Schriftführer
  6. e) Elferratspräsident

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen vollgeschäftsfähig sein.

  1. Dem erweitertem Vorstand gehören an:
  2. a) Venetius / Prinzessin
  3. b) Kassierer
  4. c) Schriftführer
  5. d) Jugendwart
  6. e) Beisitzer I
  7. f) Beisitzer II

§ 10

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  3. Dem 1. Präsidenten obliegt die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Vertreter des Vereins im Sinne $26BGB ist der 1. Präsident, der 2. Präsident, der 1. Kassierer, der 1. Schriftführer und der Elferratspräsident. Je zwei von ihnen vertreten den Verein, wobei einer von ihnen der 1. Präsident oder 2. Präsident sein muss (4-Augen-Prinzip)
  4. Der Venetius/die Prinzessin hat die Aufgabe, den Verein zu Repräsentieren. Besonders zu Veranstaltung, wie unter §2 Abs. 1 geregelt oder auf der Mitgliederversammlung abgestimmt.

§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshautversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Der Venetius/die Prinzessin, wird auf Vorschlag des Vorstandes, auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 1 Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Jeder Venetius trägt den Titel Venetius-Peter und kann sich ein/e Begleiter/-in zur Seite nehmen.

Jede Prinzessin trägt den Titel Prinzessin-Petra und kann sich einen Begleiter/in zur Seite nehmen.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenen Präsidenten.

§ 13

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung hat jedes aktive Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts; Entlastung des Vorstandes;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes;
    3. Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand festgelegt und sollten in der Regel im zweimonatlichen Rhythmus stattfinden.

Die Tagesordnungen der Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der Versammlungen bekannt gegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14

Einberufung der Jahreshaupt-versammlung

  1. Einmal im Jahr, möglichst im April, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag oder eine Ergänzung zur Tagesordnung einreichen. Der 1. oder 2. Präsident hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.

 § 15

Außerordentliche Mitglieder-versammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 40% aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§16

Beschlussfassung bei Versammlungen

  1. Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet eine halbe Stunde später eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung statt, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen 1. Schriftführer oder 2. Schriftführer zu führen ist.

§17

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§16 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Präsident und der 2.Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Organisation gemäß §2, Abs.5.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Düsseldorf, den 03.11.2021

Original unterschieben vom geschäftsführenden Vorstand

Der HKV – in schwarz & weiß,
doch bunt in Kopf und Herz

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